Recht und Gesetz
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Relevante Rechtsprechung und Urteile aus der Arbeitswelt |
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Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat entschieden, dass die außerordentliche, fristlose Kündigung eines Kassierers wegen des Verdachts der Erstellung fiktiver Pfandbons Bestand hat. Dabei hat das Gericht befunden, dass der dringende Verdacht, ein Kassierer habe manuell Pfandbons erstellt, ohne dass dem ein tatsächlicher Kassiervorgang gegenübergestanden hätte, und den Gegenwert an sich genommen, so dass die Kasse bei Kassenabschluss kein Plussaldo aufwies ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB sei. Auch die Abwägung, bzw. Gegenüberstellung einer 17jährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit und ein in Frage stehender Schaden von lediglich 6,06 EUR seien nicht ausreichend, um der Klage des Gekündigten auf Weiterbeschäftigung statt zu geben. Vielmehr könne im vorliegenden Einzelfall angesichts des Tatsache, dass sich der Verdacht auf eine Straftat im Kernbereich der Aufgaben als Kassierer sowie auf eine erst durch eine gezielte Manipulation geschaffene Möglichkeit zur Schädigung des Arbeitgebers richtet, die Interessenabwägung nicht zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen. Die Zentrale des beklagten Arbeitgebers hatte in der Filiale, in der der Kläger beschäftigt war, eine auffällige Häufung manuell hergestellter statt eingescannter Pfandbons festgestellt und den Kläger mittels einer zu diesem Zweck eingerichteten Videoanlage überwacht. Die in diesem Kontext ermittelten Unregelmäßigkeiten stellten die Grundlage für die außerordentliche, fristlose Kündigung. Der Kläger konnte im weiteren Verlauf des Verfahrens die ihm konkret vorgelegten Fälle nach Ansicht des Gerichts nicht zufriedenstellend erklären. Darüber hinaus habe es für die vom Kläger aufgeführten "Sonderfälle" der manuellen Leergutbonerstellung weitgehend eindeutige Dienstanweisungen gegeben, die nicht eingehalten worden seien. Zum Urteil (Az: 1 Ca 5421/10): http://bit.ly/gEHzWN |
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In einer Pressemitteilung veröffentlichte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln eine Entscheidung zur Zulässigkeit von Vorschriftenen zum äußeren Erscheinungsbild von Arbeitnehmern. Dabei kam ein ganzer Katalog von Vorschriften auf den Prüfstand: entnommen wurden diese einer Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt.
Das Landesarbeitsgericht Bremen hat entschieden (Az 3 sa 69/08), dass ein Stundenlohn von fünf Euro als sittenwidrig einzustufen sei, wenn er weniger als zwei Drittel des Tariflohns des entsprechenden Wirtschaftszweiges beträgt.
