Keine Vergütung für Betriebsratstätigkeit im Restmandat
2010-05-14
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) hat in einer Presseerklärung die Entscheidung bekanntgeben, dass Mitglieder eines Betriebsrats im Restmandat keine Vergütung für die mit ihrer Betriebsratstätigkeit verbundenen Freizeitopfer verlangen können.
Ein Restmandat des Betriebsrates bei Stilllegung eines Betriebes endet nicht mit dem Arbeitsverhältnis, da der Betriebsrat so lange im Amt bleibt, wie es zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte - etwa beim Abschluss eines Sozialplans - notwendig ist. Das Restmandat ist von den Betriebsratsmitgliedern wahrzunehmen, die zum Zeitpunkt des Untergangs des Betriebs in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber standen, wobei sie die Tätigkeit im Ehrenamt ausführen, für welches sie regulär von ihrer betrieblichen Tätigkeit freizustellen sind. Bei Tätigkeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten ist einem Betriebsratsmitglied Freizeitausgleich zu gewähren oder die Tätigkeit als Mehrarbeit zu behandeln.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnises eines Mitglieds eines restmandatierten Betriebsrats ist eine Befreiung von der dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung oder ein Freizeitausgleich nicht mehr möglich. Das Betriebsratsmitglied kann dann auch keine Vergütung für mit der Betriebsratstätigkeit verbundene Freizeitopfer verlangen, da dies dem Ehrenamtsprinzip zuwider liefe.
Das BAG wies daher die Klage zweier Betriebsratsmitglieder ab, welche von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Vergütung in Höhe von jeweils über 30.000,- Euro als Ausgleich für Tätigkeiten verlangten, die sie nach der Stilllegung ihrer Niederlassung und ihrem Eintritt in den Ruhestand im restmandatierten Betriebsrat verrichtet hatten. Nicht entschieden wurde, ob dies in gleichem Sinne auch für erbrachte Vermögensopfer gilt.
Zur Presseerklärung 35/10: http://tiny.cc/w9xx5