2010-06-20

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz hat entschieden, dass es zulässig ist, nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer von Zahlungen auszunehmen, die mit einem gewerkschaftlichen Tarifpartner vereinbart wurden, sofern dies keine außerordentliche Benachteiligung darstellt.

Eine Arbeitnehmerin hatte verlangt, eine tariflich vereinbarte monatliche Sonderzuwendung in Höhe von 125,- EUR zu erhalten, die ihr zuvor mehrere Jahre lang unter Vorbehalt ausgezahlt worden war, obwohl sie nicht Mitglied der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft gewesen war.

Das Gericht hat diese Forderung abgewiesen, da die Klägerin keinerlei tarifvertraglichen Anspruch auf die Sonderzahlung hatte, solange sie nicht Mitglied der Gewerkschaft war. Diese einfache Differenzierungsklausel stellt auch keine unangemessene Benachteiligung dar, da es sich dabei nicht um einen erheblichen Vergütungsbestandteil handelt. Auch besteht kein Anspruch aus betrieblicher Übung, da die "freiwillige" Zahlung unter Vorbehalt stets als solche ausgewiesen und begründet worden war - ebenso besteht unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine fortgesetzte Auszahlung der Sonderzuwendung.

Zum Urteil (Aktenzeichen: 10 Sa 695/09):

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