Bei Kündigung aus wichtigem Grund keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
2010-06-23
Das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt hat entschieden, dass ein 41-jähriger Busfahrer in Mörfelden-Walldorf nach seiner Kündigung bei dem Busunternhemen, bei dem er angestellt war, keine 12-wöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld auferlegt bekommt. Die übliche Sperrfrist kommt wegen einer Kündigung aus wichtigen Gründen - hier die objektive Überforderung des Arbeitnehmers - nicht zur Anwendung.
Der Arbeitnehmer berief sich auf die schlechten Arbeitsbedingungen. Er habe stets - auch am Wochenende - erst spät am Abend erfahren, ob und wann er am nächsten Tag arbeiten müsse. Um Überschreitungen der Lenkzeiten zu verdecken, habe er mit mehreren Fahrtenschreiberscheiben arbeiten sollen. Der Lohn sei ihm nicht pünktlich ausbezahlt worden.
Obwohl die Nichteinhaltung von Lenk- und Ruhezeiten nicht nachgewiesen werden konnte, gab das Gericht dem Kläger recht, da die objektive Überforderung durch die Arbeitsbedingungen ein wichtiger Grund für die durch ihn ausgesprochene Kündigung gewesen sei. Er habe aufgrund der Arbeitsbedingungein einem solchem Maße unter Druck gestanden, dass er den gestellten Anforderungen nicht mehr habe gerecht werden können.
Wichtig sei hier vor allem gewesen, dass der Arbeitnehmer aufgrund der für ihn nicht vorhersehbaren Dienstzeiten seine Freizeit nicht habe planen können. Darüber hinaus habe er kaum Zeit für die Vorbereitung der ineinander verschachtelten Busfahrten gehabt und die Fahrzeitenseien derart knapp kalkuliert gewesen, dass er immer wieder um Entlastung habe bitten müssen. Diese Bedingungen hätten sich auf seine Konzentration und damit auch auf die Verkehrssicherheit der häufig mit Kindern und Jugendlichen besetzten Busse ausgewirkt.
Aktenzeichen: AZ L 9 AL 129/08
Zum Urteil: http://bit.ly/c38dwA