2010-07-02
Das Landesarbeitsgericht in Nürnberg hat im Streit um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses entschieden, dass eine vom Arbeitgeber als falsch empfundende Aussage im Zeugnis nicht als sittenwidrig einzustufen sei (Aktenzeichen 7 Sa 641/08). Die klagende Arbeitnehmerin wollte die Formulierung „Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war jederzeit einwandfrei“ in das Zeugnis aufgenommen wissen, was zuvor so vereinbart worden sei.
Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass das Zeugnis wäre dann nicht nur grob unrichtig, es wäre in diesem Punkt vollständig das Gegenteil dessen, was Sachverhalt gewesen sei. Es läge mit dem geforderten Arbeitszeugnis eine falsche und sittenwidrige Behauptung vor, die zukünftige Arbeitgeber in die Irre führe.
Die Klägerin machte geltend, aus ihrer Sicht sei das Zeugnis, so wie es beantragt sei, schlicht als richtig geschuldet. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, hätten sich die Parteien auf diesen Wortlaut geeinigt. Die Vereinbarung sei auch nicht sittenwidrig, da sie vom Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers umfasst sei.
Der Arbeitgeber wurde verpflichtet, das Zeugnis wie verlangt auszustellen. Dass die enthaltene Aussage nach dessen Ansicht unrichtig sei, mache dieses nicht sittenwidrig. Das Arbeitszeugnis sei in erster Linie dem Arbeitnehmer geschuldet, wobei es wahr sein muss und den scheidenden Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen nicht ungerechtfertigt behindern darf.
Dazu kommt, dass die Leistungsfähigkeit und die Leistungsbereitschaft eines Arbeitnehmers keine festen Größen darstellen, sondern sich in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen mit unterschiedlichen Aufgaben unterschiedlich entwickeln können. Konkrete Eigenschaften oder Verhaltensweisen der Arbeitnehmerin, die auch nur ansatzweise die Befürchtung erwecken könnten, Vermögen oder Eigentum eines neuen Arbeitgebers könnten in Gefahr sein, würden hingegen nicht angeführt.
Zum Urteil:
http://www.arbg.bayern.de/.../entscheidungen/2009/urteil_7_sa_641.08.pdf