
Das Abeitsgericht Berlin (ArbG) hat entschieden, dass bei Pflege eines erkrankten Kindes während eines bereits bewilligten Erholungsurlaubs der Urlaubsanspruch erlischt und keinerlei Schadensersatzansprüche bestehen (Az: 2 Ca 1648/10).
Während eines beantragten und bewilligten Erholungsurlaubs war das Kind der Klägerin für mehrere Tage erkrankt und musste von ihr betreut werden, wofür eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Als der Arbeitnehmerin im selben Jahr kein weiterer Urlaub gewährt wurde, klagte sie auf den Zuspruch von sechs weiteren Urlaubstagen als Ersatz für den Ausfall während der Kinderbetreuung. Dies wurde vom Gericht abgewiesen:
"Ist es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich, dass eine Arbeitnehmerin während eines bereits bewilligten Erholungsurlaubes wegen der Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt, so kommt es gleichwohl zum Erlöschen des Urlaubsanspruches im Umfang seiner Bewilligung. § 9 BUrlG ist hierauf nicht entsprechend anzuwenden.
Da es nicht Zweck des § 45 SGB V ist, den Arbeitnehmer vor Vergütungseinbußen wegen der Pflege eines erkrankten Kindes zu schützen, kommt in diesem Falle auch kein Schadensersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub in Betracht. Will der Arbeitnehmer Nachteile bei der Vergütung vermeiden, so ist er in diesem Falle gehalten, von der Arbeitsfreistellung nach § 45 SGB V keinen Gebrauch zu machen und das erkrankte Kind während des Urlaubszeitraumes zu pflegen."