Das Landesarbeitsgericht Bremen hat entschieden (Az 3 sa 69/08), dass ein Stundenlohn von fünf Euro als sittenwidrig einzustufen sei, wenn er weniger als zwei Drittel des Tariflohns des entsprechenden Wirtschaftszweiges beträgt.

Im verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, die bei einem Dienstleistungsunternehmen beschäftigt war, welches für den Einzelhandel Regale befüllt. Als die Klägerin den ihr vertraglich festgesetzten Stundenlohn von fünf Euro per Schreiben gegenüber ihrem Arbeitgeber als sittenwidrig anmahnte und Änderung der Bezahlung forderte, wurde ihr umgehend gekündigt.

Der Beklagte hatte die Sittenwidrigkeit in Abrede gestellt, da kein außergewöhnliches Missverhältnis zwischen Lohn und erbrachter Leistung bestünde. Auch sei der Lohn für diesen Dienstleistungssektor branchenüblich.

Dabei kann dem Gericht zufolge der drittbezogene Personaleinsatz nicht grundsätzlich als eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, vielmehr müsse der Tariflohn der Branche, in der regelmäßig und hauptsächlich die Leistungen erbracht werden, herangezogen werden. Das Gericht legte dazu den Lohntarifvertrag des Einzelhandels des Landes Bremen zugrunde, der eine 48% höhere Entlohnung als die tatsächlich geleistete für die vorgenommenen Tätigkeiten vorsieht.

Der Klägerin seien somit 280 Stunden nachträglich höher zu vergüten.

Zum Urteil: http://www.landesarbeitsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/3sa69-08.pdf